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   OLG Frankfurt, 11.06.1991 - 2 Ws 79/91   

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OLG Frankfurt, 11.06.1991 - 2 Ws 79/91 (https://dejure.org/1991,8268)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.06.1991 - 2 Ws 79/91 (https://dejure.org/1991,8268)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 2 Ws 79/91 (https://dejure.org/1991,8268)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3164
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ws 309/08

    Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten;

    Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, wenn er ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle Beschl. v. 02.04.1997 - 1 Ss 350/96 - juris; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Karlsruhe NJW 1976, 249, 250; OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Stuttgart Beschl. v. 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 - juris; ThürOLG Beschl. v. 25.01.2006 - 1 Ws 16/06 - juris).

    Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint (NJW 1991, 3164), kann auch nicht darin, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen, die Kundgabe eines entgegenstehenden Willens und damit die Unwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 297 StPO erblickt werden.

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2015 - 2 Ws 300/15

    Unzulässigkeit des entgegen des ausdrücklichen Willens des Mandanten

    Es ist anerkannt, dass der Verteidiger, dessen Handeln nicht von der Ermächtigung des § 297 StPO gedeckt ist, selbst für die Kosten haftet (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Hamm NJW 2008, 3799; BeckRS 2012, 10839).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2001 - 3 Ws 222/00

    Zustandekommen des Verteidigermandats

    Er ist deshalb nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Tragung der Kosten des Verfahrens über die am 17. September 2000 eingelegte Haftbeschwerde verpflichtet (OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Celle StraFo 1998, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 473 StPO Rdnr. 8 je m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.05.2017 - 1 Ws 134/17

    Strafverfahren: Kostentragungspflicht des Strafverteidigers bei

    Soweit der Verteidiger hingegen nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt war, haftet er selbst als falsus procurator für die Kosten; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 3 Ws 52/12, mitgeteilt nach juris; ebenso für die persönliche Haftung des Verteidigers, sofern er das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat: OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994, Az. 1 Ss 113/94, bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 Ss 350/96, bei juris; ähnlich für den Fall eines vollmachtlosen Vertreters: Senatsbeschluss vom 25.01.2006, Az. 1 Ws 16/06 bei juris).
  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 3 Ws 326/98

    Beschwerde gegen Kostenbeschluß, isolierte Kostenentscheidung, Rücknahme des

    In diesem Fall muss der Verteidiger die entstandenen Kosten tragen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1991, 3164).
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